Die Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im wesentlichen in der Führung des Grundbuchs und in der Besorgung von Rechtsgeschäften mit Grundstücken, die in seinem Bezirk belegen sind. Eintragungen erfolgen nur auf (formgerechten) Antrag und sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben; das bedeutetet, dass sich jeder auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen kann. Es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (z.B. als Inhaber eines Rechts) eingetragen ist. Jeder andere muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch.glaubhaft machen.
Allgemeine Informationen zu Grundbuchsachen finden Sie auf den Seiten der Justiz externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.