Die Mobiliarzwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Er bedarf aber einer gerichtlichen Genehmigung, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Tageszeiten oder an Sonntagen vollstrecken will oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert. Das Gericht erlässt auf Antrag des Gläubigers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Beschlüsse. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem in Vermögensrechte und Forderungen vollstreckt wird. Des weiteren führt das Gericht das Schuldnerverzeichnis, aus dem jedermann Auskunft beantragen kann. In dieses Verzeichnis werden die Personen eingetragen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die in einem Vollstreckungsverfahren ein Haftbefehl erlassen wurden ist.

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