Diese Abteilung ist unter anderem zuständig für die Hinterlegung, Aufbewahrung und  Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, der Aufnahme von Erbscheinsanträgen, der Erteilung von Erbscheinen und der Entgegennahme von Erklärungen  der Erbausschlagung.

 

Hinweis:

Jede letztwillige Verfügung ist unabhängig von ihrer Art, ihrem Alter oder ihrer Gültigkeit unmittelbar nach Ableben des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht oder jedem anderen Amtsgericht zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern (§ 2259 BGB). Bei jeder Antragstellung ist die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden (Geburts- und Sterbeurkunden) befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familienstammbuch des Erblassers mitzubringen.