In diesen Abteilungen werden die Anträge auf Einrichtung einer Betreuung bearbeitet. In der Betreuungsabteilung eines Amtsgerichts können Betreuungs- und Vergütungsanträge gestellt werden.

Eine Betreuung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 7 Jahre überprüft. Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen, kann die Betreuung einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).

Die Einrichtung einer Betreuung kann jedermann anregen; ob die Voraussetzungen für die Einrichtung vorliegen, stellt das Gericht von Amts wegen fest. Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Der Betreuer wird vom Gericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden. Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale zu.

Ein Antragsformular zur Einrichtung einer Betreuung und weitere hilfreiche Formulare finden Sie auf den  Internetseiten der Justiz externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. Fügen Sie dem Antrag bitte möglichst ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Betroffenen bei.